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WAHLREFORMEN
Aus Nr. 01 - 2007

Das Konklave in den Papstdokumenten des letzten Jahrhunderts.

Wie es zur Änderung der Zwei-Drittel-Regel kam



von Gianni Cardinale


PIUS X.
„Die dritte, ordentliche Vorgangsweise, oder besser, das Verfahren zur Wahl des Römischen Papstes, ist jene, welche per scrutinium genannt wird. In diesem Zusammenhang bestätigen wir das von unseren Vorgängern weise eingeführte und viele Jahrhunderte lang sorgfältigst gehütete Gesetz, daß nur derjenige als Römischer Papst anerkannt werden darf, für den wenigstens zwei Drittel der im Konklave anwesenden Kardinäle durch geheime Wahl gestimmt haben (Alexander III., Drittes Laterankonzil, Kap. 6, Konst. Licet de vitanda I,6; Gregor XV., Konst. Aeterni Patris, § 1).“
Konstitution Vacante sede apostolica, Nr. 57, 25. Dezember 1904.


PIUS XII.
„Die dritte, ordentliche Vorgangsweise, oder besser, das Verfahren zur Wahl des Römischen Papstes, ist jene, welche per scrutinium genannt wird. In diesem Zusammenhang bestätigen wir in vollem Umfang das Gesetz, das bereits erlassen und viele Jahrhunderte lang sorgfältigst gehütet wurde, laut dem für die gültige Wahl des Bischofs von Rom zwei Drittel der Stimmen erforderlich sind (Alexander III., Drittes Laterankonzil, Kap. 6, Konst. Licet de vitanda I, 6; Gregor XV., Konst. Aeterni Patris, § 1). Dennoch wollen wir diese eine Innovation anfügen und bestimmen, daß zwei Drittel und eine Stimme erforderlich sind, ohne die die Wahl ipso iure nichtig und ungültig ist, so daß sich nur jener als Römischer Papst betrachten kann, der durch geheime Wahl wenigstens zwei Drittel der Stimmen plus einer der im Konklave versammelten Kardinäle erhalten hat.“
Apostolische Konstitution Vacantis apostolicae sedis, Nr. 68, 8. Dezember 1945.


JOHANNES XXIII.
„Die dritte, ordentliche Vorgangsweise, oder besser, das Verfahren zur Wahl des Römischen Papstes, ist jene, welche per scrutinium genannt wird. In diesem Zusammenhang bestätigen wir in vollem Umfang das Gesetz, das bereits erlassen und viele Jahrhunderte lang sorgfältigst gehütet wurde, laut dem für die gültige Wahl des Bischofs von Rom zwei Drittel der Stimmen erforderlich sind. Wenn die Anzahl der anwesenden Kardinäle nicht durch drei teilbar sein sollte, ist für die Gültigkeit der Wahl des Römischen Papstes eine weitere Stimme erforderlich. Natürlich muß der zum Papst Gewählte, wenn er sich im Konklave befindet, mitgezählt werden.“
Motu proprio Summi pontificis electio, Nr. XV, 5. September 1962.


PAUL VI.
„Die dritte, ordentliche Vorgangsweise für die Papstwahl ist die Wahl per scrutinium. In diesem Zusammenhang bestätigen wir in vollem Umfang das von alters her sanktionierte und seither genauestens befolgte Gesetz, das bestimmt, daß für die gültige Wahl des Römischen Papstes zwei Drittel der Stimmen erforderlich sind. Ebenso ist es unser Wunsch, daß die Norm in Kraft bleibt, die Unser Vorgänger Pius XII. festlegte, die vorschreibt, daß zu den zwei Dritteln der Stimmen noch eine Stimme hinzukommen muß (vgl. Vacantis apostolicae sedis, Nr. 68). [...]
[Nach 10 Tagen erfolgloser Wahlgänge] wird der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche die wahlberechtigten Kardinäle einladen, über den einzuschlagenden Weg nachzudenken. Das Kriterium, laut dem für eine gültige Wahl zwei Drittel der Stimmen plus einer erforderlich sind, muß beibehalten werden; es sei denn, daß sich alle wahlberechtigten Kardinäle einstimmig, also keiner ausgenommen, für ein anderes Kriterium aussprechen. Das kann ein Kompromiss sein (vgl. Nr. 64) oder aber auch die absolute Mehrheit der Stimmen plus einer; oder aber eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im letzten Wahlgang die meisten Stimmen erreichen konnten.“
Apostolische Konstitution Romano pontifici eligendo, Nr. 65 und 76, 1. Oktober 1975.


JOHANNES PAUL II.
„Nach Abschaffung der sogenannten Wahlverfahren per acclamationem seu inspirationem und per compromissum, wird der Papst von nun an einzig und allein per scrutinium gewählt. Ich lege also fest, daß zur gültigen Papstwahl zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler erforderlich sind.[...]
Wenn die Abstimmungen auch nach der in der vorangehenden Nummer festgelegten Vorgehensweise nicht zum Erfolg führen, wird der Camerlengo die wahlberechtigten Kardinäle einladen, über den einzuschlagenden Weg ihre Meinung zu bekunden. Darauf wird nach dem weiter verfahren, was die absolute Mehrheit von ihnen beschlossen hat.
Dennoch wird man nicht davon abweichen können, daß zu einer gültigen Wahl entweder die absolute Mehrheit der Stimmen vorhanden sein muß oder daß zwischen den beiden Namen, die in dem unmittelbar vorhergehenden Wahlgang den größten Stimmenanteil erhalten haben, gewählt wird, wobei dann auch in diesem zweiten Fall nur die absolute Mehrheit erforderlich ist.“
Apostolische Konstitution Universi dominici gregis, Nr. 62 und 75, 22. Februar 1996.


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