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VATIKAN
Aus Nr. 02 - 2004

Interview mit dem Präfekten des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur.

Salus animarum suprema lex


Kardinal Mario Francesco Pompedda äußert sich zur Prozedur der Bischofsernennungen, zur möglichen Dezentralisierung der Ehenichtigkeitsverfahren, und zu einer Regel des Konklaves...


von Gianni Cardinale


Kardinal Mario Francesco Pompedda.

Kardinal Mario Francesco Pompedda.

„Dezentralisierung“ ist ein im heutigen Polit-Jargon überaus aktueller Begriff. Aber kann er das auch im kirchlichen sein? Darüber, wie auch über andere, damit zusammenhängende Themen, unterhielt sich 30Tage mit Kardinal Mario Francesco Pompedda. Jenem für seine Zurückhaltung bekannten Kardinal, der einer der maßgeblichsten Kirchenrechts-Experten in der Römischen Kurie ist. Nach langjähriger Tätigkeit als Dekan der Römischen Rota (siehe Kasten) ist er nun, seit knapp vier Jahren, Präfekt des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur.
Der aus Sardinien stammende Pompedda präzisiert, daß in der Kirche der Begriff „Kollegialität“ vorzuziehen wäre, die, „da sie als Angelpunkt den Papst von Rom hat, eine Beteiligung der Ortskirchen und daher des Episkopats am Petrusamt impliziert.“ „Diese Kollegialität“, präzisiert der Kardinal, „hat vor allem nach dem II. Vatikanischen Konzil verschiedene Umsetzungen gefunden: man denke nur an die Bischofssynoden, die, wenngleich sie nur beratende Funktion haben, vom Papst gerufen sind, zur Lösung der großen Probleme der Kirche beizutragen. Auch die Zusammensetzung der römischen Dikasterien, in denen zusammen mit den Kardinälen auch die Bischöfe der verschiedenen Teile der Welt Ratsmitglieder sind, ist ein Zeichen für diesen Kollegialitätsgeist.“

Eminenz, halten Sie eine wahre „Dezentralisierung“, im Sinne der Übertragung von Zuständigkeiten, die heute der Römischen Kurie vorbehalten sind, an die Bischöfe, für möglich?
MARIO FRANCESCO POMPEDDA: Prinzipiell erscheint mir das nicht vollkommen unmöglich: schließlich wurden schon mit dem Codex des kanonischen Rechtes von 1983 den Bischöfen Zuständigkeiten übertragen, die vorher der Römischen Kurie vorbehalten waren. Aber es werden die Umstände sein, die necessitas Ecclesiae, oder vielmehr die pastoralen Erfordernisse, die eventuell in der Zukunft solche Ausweitungen nahelegen werden.
Wollten Sie in einem Ihrer Beiträge beim Außerordentlichen Konsistorium vom Mai 2001 vielleicht auch eine gewisse „Dezentralisierung“ bei den Bischofsernennungen vorschlagen?
POMPEDDA: Hierzu möchte ich, um Mißverständnissen vorzubeugen, präzise sein. Das Prinzip einmal festgehalten, daß die Bischofsernennungen dem Papst vorbehalten sind, und im Bewußtsein dessen, daß die aktuelle Regelung und die derzeitigen Vorgangsweisen weitreichende Konsultationen vorsehen, die zunächst einmal Apostolischen Nuntien anvertraut sind, würde ich meinen, daß eine größere Mitbeteiligung der örtlichen Episkopate doch von großer Aktualität wäre.
Inwiefern?
POMPEDDA: Das kann ich Ihnen gerne sagen. Bereits derzeit werden, gemäß kanonischem Recht, von den Bischöfen der verschiedenen Kirchenregionen in periodischen Abständen Listen von Priestern vorgelegt, die ihrer Meinung nach für den Episkopat geeignet sind. Wenn es dann darum geht, einen vakanten Sitz zu besetzen, werden vor allem einmal die Bischöfe zu Rate gezogen: aber diese Konsultation wäre meiner Meinung nach verantwortlicher, wenn sie in kollegialer Weise gemacht würde – wenn auch unter dem Vorsitz des Apostolischen Nuntius. Ich bin nämlich der Meinung, daß die direkte Gegenüberstellung und also eine begründete Meinung der Bischöfe der Region, ausgedrückt in einem Votum – das einen rein beratenden Charakter hat – dazu beitragen würde, daß es zur geeigneten Wahl von Personen kommen würde; Personen, die von Bischöfen gekannt sind und bewertet werden, die volle Kenntnis von Menschen, Dingen und Umständen besitzen.
Kardinäle in Prozession beim Einzug in die Basilika St. Peter.

Kardinäle in Prozession beim Einzug in die Basilika St. Peter.

Sind Sie der Meinung, daß sich eine größere Kollegialität beim Mechanismus der Bischofs­ernennungen auch auf den ökumenischen Bereich positiv auswirken kann?
POMPEDDA: Natürlich könnte sich das auch auf die anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften positiv auswirken. Die Orthodoxen empfinden das derzeitige System der Bischofsernennungen der lateinischen Kirche beispielsweise als zu bürokratisch. Vielleicht könnte eine größere Miteinbeziehung der Ortskirchen hilfreich sein, diesen Eindruck zu ändern.
Vor ein paar Jahren wünschte sich der damalige Dekan und heute emeritierte Dekan des Kardinalskollegiums, Kardinal Bernardin Gantin, in einem Interview mit 30Tage, zur Vermeidung des Karrieredenkens in der Kirche eine Rückkehr zur antiken Tradition der Kirche, die die Versetzung von einem Bischofssitz auf einen anderen verbietet.
POMPEDDA: Es gibt besonders ausgedehnte Diözesen und Erzdiözesen, die u.a. besondere Fähigkeiten pastoraler Leitung erfordern. Ich halte es weder für unvernünftig noch für unschicklich, für diese Sitze einen Geistlichen zu ernennen, der sich bereits in einer weniger anspruchsvollen Diözese bewährt hat. Daß es dann den ein oder anderen geben mag, der danach strebt, Karriere zu machen, liegt in der Realität der Dinge, hat mit menschlichen Versuchungen zu tun. Auch wir Geistlichen sind nicht gegen die Erbsünde gefeit...
Es hat auch die ein oder andere Ratlosigkeit über eine angebliche Inflation der Ernennungen von Titularbischöfen oder Erzbischöfen in die Organe des Hl. Stuhls gegeben...
POMPEDDA: Das ist ein heikles Thema. Die Wahl für einen Titular-Bischofssitz kann nicht als reine Auszeichnung betrachtet werden. Das Kardinalat kann ein Ehrentitel sein, das Bischofsamt nicht. Die Ernennung zum Bischof eines Titularsitzes scheint dennoch in dem Falle gerechtfertigt, in dem gleichzeitig ein Amt übertragen wird, das eine gewisse Form von Jurisdiktion enthält. Ich denke an die Nuntien, deren Amt nicht rein diplomatisch, sondern auch kirchlich ist und in Beziehung zum örtlichen Episkopat steht. In der Amtszeit Pauls VI. dachte man, daß die Päpstlichen Vertreter auch ohne Bischofswürde sein könnten, doch dann beschloß man, das zu ändern.
Ein anderer Fall, in dem der Episkopat nicht als Auszeichnung betrachtet werden darf, ist sicher der der Sekretäre der Römischen Kongregationen, die direkt am Petrusamt teilhaben.
In Ihrem Beitrag beim Außerordentlichen Konsistorium vom Mai 2001 gaben Sie der Hoffnung auf eine „Dezentralisierung“ bei der Rechtssprechung in der Kirche Ausdruck, mit besonderem Hinblick auf die Ehenichtigkeitsverfahren.
POMPEDDA: Meine Sorge war und ist, daß die Rechtsprechung in der Kirche keinen anderen Zweck verfolgt als das salus animarum, das Seelenheil, wie vom letzten Kanon, 1752, des Codexes des kanonischen Rechts festgelegt. Bezüglich der Ehekausen möchte ich daran erinnern, daß es heute auf lokaler Ebene Gerichte erster und zweiter Instanz gibt. Oft sind die beiden Instanzen nicht der gleichen Meinung, und so muß die Urteilsfindung einer dritten Instanz übertragen werden, nämlich der Römischen Rota, die so mit einer großen Zahl von Prozessen überlastet ist. Um die Arbeiten der Rota zu beschleunigen und zu erreichen, daß auch das rechtsprechende Organ von den Gläubigen nicht als etwas – nicht nur geographisch – weit Entferntes empfunden wird, könnte man dagegen die Schaffung von Gerichten dritter Instanz in jedem Land erlauben, dessen Episkopat darum ansucht. Natürlich festgehalten, daß es jedem freisteht, sich an die Rota zu wenden. Der Umstand, daß dieses örtliche Gericht dritter Instanz in Konkurrenz zur Rota stünde, würde die Einheit in der Rechtsprechung gewährleisten, die so nicht angetastet werden würde.
Johannes Paul II. bei der Eröffnung des Gerichtsjahres des Gerichts der Römischen Rota (29. Januar 2004).

Johannes Paul II. bei der Eröffnung des Gerichtsjahres des Gerichts der Römischen Rota (29. Januar 2004).

Zu diesem Thema hat die Lateran University Press eine 2002 von Dr. Christian Begus durchgeführte Studie veröffentlicht: Die Harmonie der kanonischen Rechtsprechung, in der der bindende Charakter der Rechtsprechung der Römischen Rota in Frage gestellt wird...
POMPEDDA: Zu diesem Thema hat sich Professor Luigi De Luca am 17. Januar im Osservatore Romano geäußert und darauf verwiesen, daß, laut Codex des kanonischen Rechtes, die Urteile der Rota ihren bindenden Charakter behalten.
Wie erklären Sie sich die beeindruckend hohe Zahl von Eheannullierungen durch die Diözesangerichte der USA (wo 2001 34.087 Verfahren eingeleitet wurden – auf der ganzen Welt waren es 55.935), und die Zunahme derselben in Ländern wie Italien und Polen?
POMPEDDA: Das hängt weitgehend von der Leichtigkeit ab, mit der heute Ehen geschlossen werden, und von der Scheidungsmentalität, die in der Gesellschaft und in den Einzelnen Wurzeln fassen konnte. Es ist kein Zufall, daß in Italien nach der Legalisierung der Scheidung die Zahl der Ehenichtigkeitsverfahren deutlich in die Höhe schnellte. So kommt es, daß schon mit dem Hintergedanken geheiratet wird, daß man sich ja, sollte sich im Eheleben das einstellen, was man als unüberwindbare Schwierigkeiten einstuft, auch wieder scheiden lassen kann...
Man hat also beim Heiraten einen geistigen Vorbehalt...
POMPEDDA: Nicht unbedingt. Man muß sehr genau prüfen, ob diese verbreitete Scheidungsmentalität einen tatsächlichen geistigen Vorbehalt darstellt, der rechtsrelevanten Charakter hätte.
Kardinal Joseph Ratzinger hat bekräftigt, daß man die Frage untersuchen müsse, ob, angesichts der heutigen ausufernden Entchristlichung „jede Ehe zwischen zwei Getauften tatsächlich ipso facto eine sakramentale Ehe ist.“
POMPEDDA: Die Nichtigkeit einer Ehe zwischen zwei Getauften, die keinen Glauben mehr haben, ist ein überaus heikles Problem. Den Glauben verlieren, kann vieles bedeuten. Und ist eine Frage, die schwer zu beurteilen ist. Gewiß, wenn zwei Christen die Ehe eingehen, nachdem sie den Glauben an die Unfehlbarkeit des Papstes verloren haben, ist das meiner Meinung nach kein ausreichender Grund für die Nichtigkeit ihrer Ehe. Wenn aber der Glaubensverlust eine Ablehnung der wesentlichen Merkmale der Ehe bedeutet, ist das eine andere Sache. Ich glaube, daß man hier nicht verallgemeinern kann, sondern jeder Fall einzeln geprüft werden muß.
Eine „heiße“ und viel diskutierte Frage ist auch die der Pastoral der geschiedenen und wiederverheirateten Christen...
POMPEDDA: Ja, das ist es wirklich, und noch dazu weit verbreitet. Zu diesem Thema hat die Kirche deutlich Stellung genommen. Diese Personen können nicht die Eucharistie empfangen, aber sie dürfen sich deswegen nicht als außerhalb der kirchlichen Gemeinschaft stehend betrachten, oder als solche betrachtet werden. Sie können an den Liturgien teilnehmen, an Momenten des Gebets, dem normalen Pfarreileben.
Ein Moment des Konklaves vom August 1978; der vorletzte von links (2. Reihe) ist Kardinal Albino Luciani.

Ein Moment des Konklaves vom August 1978; der vorletzte von links (2. Reihe) ist Kardinal Albino Luciani.

Aber sie können keine Paten sein...
POMPEDDA: Die Kirche ist heute der Ansicht, daß sich diese Menschen in einer objektiv ungeordneten Situation befinden und daher kein Vorbild sein können, was ein Tauf- oder Firmpate jedoch sehr wohl sein sollte. Aber das Problem ist ein anderes...
Welches?
POMPEDDA: Es geht darum, eingehendst zu erwägen, ob es eine „radikale“ Lösung für ihre Situation gibt. Festzustellen also, ob es in ihrem Falle effektiv möglich ist, die Ehe zu annullieren. Es gibt manchmal Fälle, in denen es an äußeren Zeugnissen zugunsten der Nichtigkeit der Ehe fehlt. Früher war das ein unüberwindliches Hindernis. Heute nicht mehr. Hier sollte darauf verwiesen werden, daß der neue Codex des kanonischen Rechts vorsieht, daß bei Ehen betreffenden Fragen die Aussagen der beiden Ehepartner in Betracht gezogen werden können, und daß sie, sofern durch Indizien bestätigt, zum Nichtigkeitsurteil führen können. Diese Möglichkeit hatten die Instruktionen der Sakramenten-Kongregation von 1936 ausgeschlossen, für die Aussagen der Betroffenen keinen Beweiswert hatten – auch wenn das das Heilige Offizium in den Fünfzigerjahren im damaligen Apostolischen Vikariat von Skandinavien erlaubte, wo sich schon damals eine Scheidungsmentalität durchgesetzt hatte.
Bei der letzten Bischofssynode vom Herbst 2001 wurde Ihr – im Osservatore Romano veröffentlichter und viel diskutierter – Vortrag als Kritik an den neuen kirchlichen Bewegungen interpretiert...
POMPEDDA: Der von mir bei der Synode gehaltene Vortrag war in Wahrheit keine Kritik an den kirchlichen Bewegungen. Zu einigen von ihnen, wie der Gemeinschaft Sant’ Egidio, unterhalte ich ausgezeichnete Beziehungen. Die Bewegungen sind zweifelsohne eine Bereicherung, ein Geschenk des Heiligen Geistes an die Kirche. Ebenso wahr ist es, daß ihre Tätigkeit nicht im Widerspruch zu den ordentlichen Strukturen der Ortskirche stehen darf. Unangemessen ist auch die – manchmal sogar strukturierte und publik gemachte – Identifizierung eines Bischofs mit der einen oder anderen neuen Bewegung. Die Verwirrung oder die Verwechslung zwischen dem Dienst der Einheit des Bischofs und seiner persönlichen charismatischen Erfahrung ist ein negatives Faktum für die Teilkirche, ja genau genommen auch für die Bewegung selbst. Man muß also sowohl Kontraste als auch Assimilierungen vermeiden.
Eminenz, Sie waren kürzlich in der Fernsehsendung Enigma (RAI 3, staatlicher Fernsehkanal in Italien) zu Gast, in der es um das Konklave ging. Dabei wurde auch über die von der Apostolischen Konstitution Universi Dominici gregis von 1996 eingeführte Norm gesprochen, nach der der Papst mit der absoluten Mehrheit gewählt werden kann, und nicht mit der seit Jahrhunderten gebrauchten qualifizierten Zweidrittelmehrheit...
POMPEDDA: Man darf vor allem einmal nicht vergessen, daß diese Hypothese bereits in dem von Paul VI. 1975 promulgierten Romano Pontifici eligendo vorgesehen war. Aber damals hatte es sich noch um eine rein akademische Hypothese gehandelt, da sie die Zustimmung aller Kardinäle erforderte, ohne Ausnahme. Mit Universi Dominici gregis wurde diese Hypothese weniger akademisch gemacht, weil es ausreicht, daß diese Prozedur von der Hälfte der Kardinäle plus einem unterstützt wird. Auch in diesem Falle handelt es sich jedoch um einen sehr hypothetischen Fall. Weil die Zweidrittel-Mehrheit erst aufgegeben werden kann, wenn bereits 33 oder 34 Wahlgänge stattgefunden haben, also nach 28-32 Tagen Sedisvakanz.
Wenn es sich um einen rein hypothetischen Fall handelt, warum sollte man dann eine jahrhundertealte Regel wie die der zwei Drittel ändern?
POMPEDDA: Wahlregeln sind keine Glaubensfragen und können sich in der Geschichte ändern. Am Anfang war in allen Fällen, in denen Wahlprozeduren vorgesehen waren, wie beispielsweise bei den Konzilien, aber auch bei den Papstwahlen, ein einstimmiges Votum verlangt. Sehr schnell erkannte man dann aber, daß das unmöglich war. Um beim Thema zu bleiben, möchte ich daran erinnern, daß die Regel der zwei Drittel vom III. Lateran-Konzil – abgehalten 1179 in Rom unter Papst Alexander III. – eingeführt worden war. Und zwar mit folgender Motivation: „Da der Feind nicht abläßt, Zwietracht zu säen, wird, wenn bei der Wahl des Papstes unter den Kardinälen keine Einstimmigkeit ­herrscht und zwar zwei Drittel zur Einstimmigkeit kommen, das andere Drittel aber nicht einverstanden ist oder einen anderen wählen will, derjenige als Papst von Rom betrachtet, der von den zwei Dritteln gewählt und anerkannt wurde.“
Scherzhaft gesagt könnte man also sagen, daß die Einführung der einfachen Mehrheit in Universi Dominici gregis die Anerkennung des Umstandes ist, daß die „Zwietracht“ im Kardinalskollegium bei mehr als einem Drittel herrschen kann...
POMPEDDA: Scherz beiseite könnte man sagen, daß diese Regel einen abschreckenden Wert hat, der gewissermaßen einen Fixpunkt für die Wähler darstellt. Einen, der Ansporn dafür sein kann, ein Einvernehmen zu finden und ein Ärgernis unter den Gläubigen zu vermeiden, die nicht verstehen, daß das Kardinalskollegium nach einen Monat dauernden Gesprächen und Wahlen immer noch keinen Nachfolger Petri gewählt hat.


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